Fundamt

Haben Sie etwas verloren?

Kommen Sie doch zur Bürgerservicestelle Enns und fragen Sie nach, ob etwas abgegeben worden ist oder suchen Sie online unter www.fundamt.gv.at.

Über verlorengegangene Dokumente (Reisepass, Zeugnis etc.) stellen wir Ihnen gerne eine Verlustbestätigung aus, damit Sie ein Duplikat bei der zuständigen Behörde beantragen können.  

Eine Verlustbestätigung über Führerschein, Zulassungsschein oder Typenschein bekommen Sie bei der Polizeiinspektion Enns (Tel. 43 59133-4132).


Sie haben etwas gefunden?

Wie haben Sie sich zu verhalten? Pflichten des Finders:  Der Finder hat den Fund „unverzüglich“ der zuständigen Fundbehörde (idR Gemeindeamt) zu melden und den Fundgegenstand abzugeben. Weiters muss der Finder alle zur Ausforschung des Verlustträgers maßgeblichen Umstände bekannt geben (Ort, Datum, Umstände des Fundes). Diese Pflichten bestehen für den Finder nicht, wenn die gefundenen Sachen dem Verlustträger vor der Meldung bei der Fundbehörde ausfolgt werden können (zB Kellner findet eine Geldbörse und fragt direkt seine Gäste) wenn der Wert des Fundes nicht mehr als € 10,- beträgt. Es sei denn, es ist erkennbar, dass die Fundsache für den Verlustträger wichtig ist und das Wiedererlangen dieser Sache für den Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.

Finderlohn: 


  

 verlorene Sachen  

 vergessene Sachen  

Finderlohn bis € 2.000,-- 

10 % 

5 % 

Finderlohn über € 2.000,--  

5 % 

2,5 % 

Es besteht kein Anspruch auf Finderlohn, wenn der Gegenstand aufgrund einer privat- oder öffentlich-rechtlichen Pflicht des Finders gefunden wird (zB Sicherheitsdienst, Hotelpage im eigenen Hotel usw.) der Finder seinen Pflichten nicht nachkommt (unverzügliche Abgabe bei Fundbehörde) der Verlustträger den Fundgegenstand ohnehin ohne Gefährdung wieder erlangt hätte

Eigentumsanspruch:
 
Neben dem Anspruch auf Finderlohn hat der Finder das Recht, den Fundgegenstand in Besitz zu nehmen, wenn dieser nicht binnen eines Jahres von Verlustträger oder Besitzer beansprucht wird.
  
Der Finder erwirbt nach einem Jahr ab Abgabe und Anzeige des Fundes bei der Fundbehörde eine Anwartschaft auf Eigentum an der gefundenen Sache. Zu diesem Zeitpunkt gehört der Gegenstand noch nicht dem Finder, sondern nach wie vor dem ursprünglichen Eigentümer. Auch während der Anwartschaft des Finders kann der Gegenstand an den Verlustträger oder Eigentümer übergeben werden.
 
Durch Abholung der Fundsache bei der Fundbehörde geht der Fundgegenstand jedoch in das Eigentum des Finders über. Der ursprüngliche Eigentümer hat ab diesem Zeitpunkt kein Besitzrecht am Fundgegenstand. 

Verlustbestätigung über Zulassungsschein oder Typenschein bekommen Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (Tel. Nr.: +43 732 69414)

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