Fundamt

Haben Sie etwas verloren?

Kommen Sie doch zur Bürgerservicestelle Enns und fragen Sie nach, ob etwas abgegeben worden ist oder suchen Sie online unter www.fundamt.gv.at.

Über verlorengegangene Dokumente (Reisepass, Zeugnis etc.) stellen wir Ihnen gerne eine Verlustbestätigung aus, damit Sie ein Duplikat bei der zuständigen Behörde beantragen können.

Der Kostenaufwand für die Verwaltungsabgabe beläuft sich auf € 2,10.

Eine Verlustbestätigung über Führerschein, Zulassungsschein oder Typenschein bekommen Sie ausschließlich bei der BH Linz-Land.


Sie haben etwas gefunden?

Pflichten der Finderin/des Finders: 

Die Finderin/der Finder hat den Fund „unverzüglich“ der zuständigen Fundbehörde (idR Gemeindeamt) zu melden und den Fundgegenstand abzugeben. Weiters muss die Finderin/der Finder alle zur Ausforschung des Verlustträgers maßgeblichen Umstände bekanntgeben (Ort, Datum, Umstände des Fundes).

Eigentumsanspruch

Die Finderin/der Finder hat das Recht, den Fundgegenstand in Besitz zu nehmen, wenn dieser nicht von der/vom Verlustträger*in oder Besitzer*in beansprucht wird. 

Hierbei unterscheidet man 2 Fristen:

Funde mit einem Wert von bis maximal € 100,00: Aufbewahrungsfrist 6 Monate ab Fundabgabe

Funde mit einem Wert von über € 100,00: Aufbewahrungsfrist 12 Monate ab Fundabgabe

Die Finderin/der Finder erwirbt nach den oa. Fristen ab Abgabe des Fundes bei der Fundbehörde eine Anwartschaft auf Eigentum an der gefundenen Sache, sofern der Fund dafür geeignet ist (d. h., dass der Fundgegenstand für die Finderin/den Finder nutzbar sein muss; Beispiel: wird ein Autoschlüssel abgegeben, wird dieser nicht an die Finderin/den Finder ausgehändigt. Genauso werden auch Lichtbildausweise nicht an Finder*innen ausgehändigt. 

Es wird bei Einbringung des Fundes direkt abgeklärt, ob die Finderin/der Finder nach Ablauf der entsprechenden Frist verständigt werden darf/soll oder ob er auf den Anspruch verzichtet bzw. aufgrund oa. Beispiele keinen Anspruch auf den Fund erheben kann.

Zu diesem Zeitpunkt gehört der Gegenstand noch nicht der Finderin/dem Finder sondern nach wie vor dem ursprünglichen Eigentümer. Auch während der Anwartschaft der Finderin/des Finders kann der Gegenstand an die/den Verlustträger*in oder Eigentümer*in übergeben werden. Durch Abholung der Fundsache bei der Fundbehörde geht der Fundgegenstand jedoch in das Eigentum der Finderin/des Finders über. 

Die/der ursprüngliche Eigentümer*in verliert ab diesem Zeitpunkt sein Besitzrecht am Fundgegenstand.


Zuständig