Weitere Bestimmungen im Zusammenhang mit der Hundehaltung

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Verunreinigungen von Kinderspielplätzen und ähnlichen Flächen werden auch nach dem Oberösterreichischen Polizeistrafgesetz als unzumutbare Belästigung Dritter geahndet.

Um zu vermeiden, dass Sie zur Entfernung, Reinigung oder Kostentragung für die Reinigung der Gehsteige und Gehwege sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen bzw. sogar zu einer Geldstrafe wegen Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung herangezogen werden, werden Sie ersucht, dafür zu sorgen, dass Ihr Hund diese Bereiche nicht verunreinigt.

Aber auch ohne Strafandrohung sollte es für Tierhalter selbstverständlich sein, öffentliche Flächen möglichst nicht zu verunreinigen. Man kann Hunde so erziehen, dass sie ihre Exkremente im Rinnsal ablegen. Um Ihnen diese Aufgabe zu erleichtern, darf darauf hingewiesen werden, dass es eine Reihe von Hilfsmitteln gibt, die Ihnen zu Gebote stehen.

Mein Hund hat gebissen. Was nun?

Wenn Ihr Hund einen Menschen verletzt hat, so haben Sie diesen – nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes – sofort so zu verwahren, dass er nicht fortlaufen und neuerlich Personen verletzen kann (Maulkorb und Leinenzwang!). Der Hund muss sofort und am 10. Tag, nachdem er gebissen hat, auf Kosten des Tierbesitzers einer tierärztlichen Untersuchung zugeführt werden. Zu beachten ist, dass in diesem Zeitraum die Tötung, der Verkauf bzw. ein Standortwechsel des Hundes verboten sind. Jede Erkrankung bzw. Veränderung des normalen Benehmens des Tieres in dieser Zeit wie etwa scheues Benehmen, Beißlust, verminderte oder aufgehobene Fresslust, Lähmungen, starrer Blick, Fressen von Stroh oder Holz, Veränderung der Stimme u.a.m. sind sofort dem Tierarzt zu melden. Wenn alle Untersuchungen einen unbedenklichen Befund ergeben, wird die „Sperre“ aufgehoben.

Tote Hunde

Das Eingraben von Tierleichen ist verboten! Tote Hunde müssen vom Tierbesitzer ehestmöglich bei der Tierkörpersammelstelle  oder beim Amtstierarzt gemeldet werden.