Grundsteuer

Abteilung für Steuerangelegenheiten Hauptplatz 11, 2. Stock Tel.: 07223/821 81-184

Höhe:
Die jeweilige Grundsteuer wird auf Grund des vom zuständigen Finanzamtes erlassenen Einheitswertbescheides vorgeschrieben. Die Grundsteuer beträgt bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Grundsteuer A) = 500 v.H. des Steuermeßbetrages bei allen anderen Grundstücken (Grundsteuer B) = 500 v.H. des Steuermeßbetrages Der Steuermeßbetrag wird durch das zuständige Finanzamt ermittelt und dem Grundeigentümer bescheidmäßig mitgeteilt( Einheitswertbescheid). Einwendungen gegen die Höhe des Steuermeßbetrags sind ausschließlich beim zuständigen Finanzamt (Finanzamt Linz, Bahnhofplatz 7) binnen einen Monat nach Bescheidzustellung einzubringen.

Im Falle eines Liegenschaftsverkaufes werden Sie gebeten Ihren Wasserzähler durch das Wasserwerk ablesen zu lassen. Die Wasserzählermiete, Kanalbenützungs-, Wasserbezugs- und Abfallgebühr kann ab dem Zeitpunkt der Übergtabe dem neuen Eigentümer verrechnet werden.
Die Grundsteuer B ist eine Jahressteuer - deshalb ist für das Kalenderjahr, in dem die Liegenschaftsübergabe stattgefunden hat, der Vorbesitzder noch steuerpflichtig. Erst ab dem 01.01. des nächstfolgenden Jahres wird die Grundsteuer dem neuen Besitzer zugerechnet. Die Übertragung der Grundsteuer kann aber erst ab dem Erlass des neuen Einheitswertbescheides vom Finanzamt auf den neuen Eigentümer übertraben werden.

Landesgesetz,
mit dem das Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968 aufgehoben wird

Der Oö. Landtag hat beschlossen: Das Gesetz vom 21 . Dezember 1967 über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968), LGBI. Nr. 7/1968, in der Fassung des Landesgesetzes LGBI. Nr. 47/2000, tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft, ist jedoch weiter anzuwenden

1. auf bereits erteilte Grundsteuerbefreiungen, nicht jedoch auf künftige Änderungen des Befreiungsausmaßes bestehender Grundsteuerbefreiungen, sowie

2. bef Beendigung der BaufOhrung und Einbringung des Antrags auf Grundsteuerbefreiung vor dessen Außerkrafttreten

Zuständig