Veranstaltungsrecht

Das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz regelt die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen. Öffentlich sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein (als öffentlich zugänglich) beworben werden.

Veranstaltungen sind alle Arten von Aufführungen, Vorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen.

Das Oö Veranstaltungssicherheitsgesetz unterscheidet zwischen

meldepflichtige Veranstaltungen:

  • Kleinveranstaltungen bis zu maximal 300 Personen, wobei keine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung im Sinn des § 4 Abs 2 zu erwarten ist
  • Veranstaltungen, die im Tourneebetrieb durchgeführt werden
  • Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind

Die Meldung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde einzubringen.
Formular: Land Oö. Veranstaltungsmeldung

bewilligungspflichtige Veranstaltungen:

  • Veranstaltungen, die im Tourneebetrieb durchgeführt werden.

Das Ansuchen auf Bewilligung ist bei der Oö. Landesregierung einzubringen.

anzeigepflichtige Veranstaltungen:

  • Veranstaltungen, die weder melde- noch bewilligungspflichtig sind

Die schriftliche Anzeige ist spätestens sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde einzubringen.
Formular: Land Oö. Veranstaltungsanzeige

Veranstaltungsbehörden:

  • Gemeinde: für Veranstaltungen mit einem Gesamtfassungsvermögen bis zu 2 500 Personen
  • Bezirksverwaltungsbehörde: für Veranstaltungen mit einem Gesamtfassungsvermögen ab 2 500 Personen
  • Landesregierung: für bezirksübergreifende Veranstaltungen und Veranstaltungen im Tourneebetrieb

Rechtsgrundlagen:

Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz
Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung – Oö. VSVO
Oö. Veranstaltungs-Formularverordnung – Oö. VFVO


Weiterführende Infos zum Thema Veranstaltungen:

Land Oö.: Informationen für Veranstalter
Land Oö.: Veranstaltungssicherheitsgesetz

Die wichtigsten Eckdaten zum Mehrweggebot bei Veranstaltungen


VERANSTALTUNGEN AUF ÖFFENTLICHEN VERKEHRSFLÄCHEN

Werden für eine Veranstaltung öffentliche Verkehrsflächen benützt, ist zudem eine straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich. Der Antrag ist gemeinsam mit einer planlichen Darstellung der verkehrlichen Maßnahmen einzureichen.

Die Zustimmung des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin muss vorliegen.

Formular: Ansuchen um Genehmigung der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (Veranstaltungen)
Lageplan: Hauptplatz Sommer 16.03.-31.10.
Lageplan: Hauptplatz Winter 01.11.-15.03.


INFOS ZUR PLAKATIERUNG

Das Aufstellen von Plakatständern und Werbeeinrichtungen (zB Plakattafeln, A-Ständer etc.) bis zu einer Größe von 3 m² auf öffentlichen Flächen im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Enns ist nur ortsansässigen Vereinen, Parteien und Institutionen nach vorheriger Genehmigung durch die Stadtgemeinde Enns gestattet. Nicht genehmigte Plakatständer und Werbeeinrichtungen werden vom Straßenerhalter kostenpflichtig entfernt.

Plakatierungsrichtlinien


TRANSPARENT

Für die Anbringung eines Transparents über der Wiener Straße ist eine straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich.

Antrag auf straßenpolizeiliche Bewilligung gemäß § 82 StVO 1960 zur Anbringung eines Transparents


PYROTECHNIK

Gemäß § 38 Abs 1 Pyrotechnikgesetz 2010 ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten. Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung, Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu erwarten sind.

Eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F 2 im Ortsgebiet kann im Einzelfall auf Ansuchen mittels Verordnung gewährt werden, wenn ua folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Schriftliches Ansuchen mit Ort, Datum, Zeit, Feuerwerkskategorie sowie Name der Person, die die pyrotechnischen Gegenstände verwenden will
  • Die Zustimmung des Grundstückeigentümers muss vorgelegt werden.
  • Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss vor 24.00 Uhr abgeschlossen sein.
  • Nachweis einer entsprechenden Pyrotechnik-Haftpflichtversicherung

Gemäß § 28 Abs 1 PyroTG ist der Besitz und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2 und S2 nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörden erlaubt. Böllerschießen bedarf gemäß § 29 PyroTG einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.

Infos zur Pyrotechnik bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land


Für Veranstaltungen in der Stadthalle Enns und in der Dreifachsporthalle wenden Sie sich bitte an:
Frau Verena Hölzl (Bürgerservicestelle), +43 7223 82181 124, v.hoelzl@enns.ooe.gv.at

Für alle anderen Agenden ist Frau Bettina Hemm zuständig.

Zuständig