Aktuelle Information zur Geflügelpest

Geflügelpest

In den letzten Tagen wurden mehrere Fälle von Geflügelpest (HPAI, Aviäre Influenza, „Vogelgrippe“) bei Wildvögeln in Niederösterreich im Grenzgebiet zu Oberösterreich festgestellt. Zudem wurde in Niederösterreich auch bereits bei gehaltenen Vögeln die Geflügelpest nachgewiesen. Das Geflügelpestgeschehen ist somit wieder im Beginnen. 

Besonders für Puten und Hühner ist die Geflügelpest sehr bedrohlich. Enten und Gänse können sich auch infizieren, zeigen aber oft keine Symptome und spielen somit in der Verbreitung der Krankheit eine wesentliche Rolle. Auch heimische Wildvögel, allen voran Wildenten und -gänse, tragen zur Ausbreitung des Virus bei. 

Geflügelpest ist eine Erkrankung der Vögel, die durch Influenza A Viren der Subtypen H5 und H7 verursacht wird. Der Subtyp H5N1, der in Österreich nachgewiesen wurde, ist für Vögel hochpathogen (stark krankmachend) und führt zu vielen Todesfällen, besonders in Hausgeflügelbeständen. 

Infektionen mit H5N1 beim Menschen sind in Europa bis jetzt nicht nachgewiesen worden.

Auf Grund der derzeitigen Situation wurden in Österreich Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko festgelegt. In diesen Gebieten sind von den Geflügelhalterinnen und -haltern bestimmte Maßnahmen umzusetzen. Auch unsere Gemeinde wurde als Gebiet mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko festgelegt.

Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko:

Es gilt Stallhaltungspflicht: Geflügel ist in Stallungen oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, zu halten (z.B. Volieren mit Dach oder sogenannte „Wintergärten – zum Stall anschließende, durch Netz oder Gitter abgesicherte offene Fronten unter einem Dach). 

Betriebe unter 50 Stück Geflügel sind von der Stallhaltungspflicht ausgenommen, wenn folgende Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten werden: 

•    Enten und Gänsen werden getrennt zu anderem Geflügel gehalten, sodass ein Kontakt nicht möglich ist und

•    in Ausläufen wird das Geflügel durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.

Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.

Jeder Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Erreger der Geflügelpest ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. 

Im Risikogebiet sind außerdem ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme (von mehr als 20%), ein Abfall der Eierproduktion (um mehr als 5%) oder eine erhöhte Sterblichkeitsrate (höher als 3% in einer Woche) zu melden.

Bei unklaren Gesundheitsproblemen in Geflügelbetrieben sollte unbedingt eine tierärztliche Untersuchung erfolgen. 

Die verpflichtende Meldung von tot aufgefundenen wildlebenden Wasservögeln und Greifvögeln bei der örtlich zuständigen Veterinärbehörde (Amtstierarzt/Amtstierärztin) ist ebenfalls für die Früherkennung wichtig.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Haltung von Geflügel bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden ist. 


06.12.2023