Aufschließungsbeiträge

Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks mit einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage bzw. Kanalisation oder öffentlichen Verkehrsfläche, einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben.

Zuständig