COVID-19 - Infos zu Kompostierungsanlagen; Übernahme Biotonnenabfälle; Übernahme Grün- und Strauchschnitt

kompost

COVID19 (BGBl. II Nr. 96/2020 idjgF - COVID19-Verordnung ergibt sich, dass unter anderem Abfallentsorgungsbetriebe, Agrarhandel und Gartenbaubetrieb vom Betretungsverbot nach § 1 der Verordnung ausgenommen sind. 

Bei Kompostierungsanlagen handelt es sich um Abfallentsorgungsbetriebe im Sinne § 2 Abs. 1 Z 20 COVID19-Verordnung

Sie sind zur Aufrechterhaltung der Entsorgung und Verwertung von biogenen Abfällen erforderlich. 

Aus fachlicher Sicht ist daher die Anlieferung für die Gemeinde, Einzelanlieferung durch Private unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 

  • Einhaltung eines Mindestabstandes von 1 m (wenn möglich mehr)  - Zu Privatpersonen und zu ArbeitnehmerInnen der Kompostierungsanlage
  • Die Anzahl der auf dem Betriebsgelände befindlichen Personen ist zu beschränken bzw. durch geeignete Maßnahmen zu minimieren. 
  • Austausch von Gegenständen vermeiden: 
    • Aufliegende Listen zur Mengenerfassung  - ist die Führung solcher Listen zu unterlassen. 

Die Mengenerfassung hat hier entweder wöchentlich/monatlich etc. durch den Kompostierungsanlagenbetreiber zu erfolgen 

oder  es wird jede Anlieferung vom Anlagenbetreiber selbst dokumentiert. 

Kompostierungsanlagen.pdf herunterladen (0.34 MB)

26.03.2020