Feuerpolizei - Feuerbeschau

Hinweise - Feuerpolizei

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 2 des OÖ Feuerpolizeigesetzes (FPG) besagt, dass jedermann verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was einen Brand herbeiführen oder die Ausbreitung eines Brandes begünstigen kann und alle Maßnahmen zur Verhinderung des Entstehens oder Weitergreifens von Bränden zu treffen (vorbeugender Brandschutz).

Laut § 10 des OÖ FPG ist die Gemeinde verpflichtet, in festgelegten Zeitabständen (abhängig von der Gebäudeart) feuerpolizeiliche Überprüfungen durchzuführen. Diese Überprüfungsintervalle sind wie folgt festgelegt:

Bei Gefahr im Verzug - jederzeit
Objekte die der Risikogruppe angehören - alle 5 Jahre
Objekte die nicht der Risikogruppe angehören - alle 10 Jahre
Kleinhausbauten und deren Nebengebäude - alle 20 Jahre

Bei der Überprüfung wird ein Verhandlungsleiter der Gemeinde, ein Sachverständiger der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich und bei Risikoobjekten der Pflichtbereichskommandant teilnehmen.

Im Zuge der Überprüfung stellt die Kommission fest, ob

sich das Gebäude in einem brandsicheren Zustand befindet und entsprechend seiner Bewilligung genutzt wird,
Bauschäden, elektrische Anlagen oder Betriebsmittel vorhanden sind, von denen eine Brandgefahr ausgeht,
Feuerungsanlagen einschließlich der Rauch- und Abgasführung ins Freie (Rauchfang), so genutzt werden, dass von ihnen keine Brandgefahr ausgeht,
sonstige Mängel vorliegen, die Einfluss auf die Sicherheit der im Gebäude befindlichen Personen haben,
eine Brandbekämpfung möglich ist und funktionstüchtige Geräte für die Erste Löschhilfe dafür vorhanden sind.

Zu diesem Zweck werden alle Gebäude, Räume und Grundstücksteile des Objektes kurz besichtigt. Gemäß § 12 des OÖ FPG ist der Eigentümer eines Gebäudes oder einer Liegenschaft bzw. der Wohnungsinhaber verpflichtet, der Kommission freien Zutritt zu allen Gebäudeteilen bzw. Räumen zu gewähren.

Wir ersuchen Sie, Überprüfungsbefunde (zB Feuerstättenüberprüfung, Blitzschutzüberprüfung, usw.) zur Einsicht bereitzulegen. Bei Risikoobjekten, welche von der Gemeinde kundgemacht wurden, ist auch ein Brandschutzplan, der Brandalarmplan, die Brandschutzordnung, sowie der erforderliche Ausbildungsnachweis des Brandschutzbeauftragten vorzulegen.

Festgestellte Mängel und deren Behebung werden laut § 13 OÖ FPG dem Eigentümer mittels Bescheid - unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist - vorgeschrieben.

Die Mitglieder der Kommission stehen Ihnen natürlich auch als Beratungsteam in allen Fragen bezüglich vorbeugendem und abwehrenden Brandschutz zur Verfügung

Wir möchten Ihnen daher einige allgemeine Tipps geben, die Sie vor der feuerpolizeilichen Überprüfung bereits beachten können, sodass sich Ihr Gebäude in einem brandsicheren Zustand befindet.

GEBÄUDE BRANDSICHER NUTZEN - FLUCHTWEGE FREIHALTEN

  • Brennbare Lagerungen aller Art sind nur in den dafür vorgesehenen Müllräumen oder Mülltonnen zulässig.
  • Fahrräder, Kinderwagen und Hausrat aller Art dürfen ausserhalb der Wohnung nur in dafür vorgesehenen Räumen bzw. Kellerabteilen abgestellt werden.
  • In nicht ausgebauten Dachböden dürfen grundsätzlich keine brennbaren Materialien gelagert werden.
  • Alle Stiegenhäuser und die Aufschließungsgänge müssen als notwendige Fluchtwege bzw. Angriffswege der Feuerwehr in voller Breite freigehalten werden. Das Abstellen von Gegenständen aller Art sowie die Lagerung von brennbaren Materialien ist verboten.
  • Die Funktion der Selbstschließeinrichtungen ist so einzustellen, sodass eine Brandschutztür selbst ins Schloß fällt.
  • Alle Hinweiszeichen (Fluchtwegschilder, Feuerlöscher, Gashaupthahn, ....) dürfen nicht der Sicht entzogen, beschädigt oder entfernt werden. Erforderlichenfalls sind fehlende Schilder zu ergänzen.
  • Der Zugang zum Gashaupthahn ist freizuhalten! Gasleitungen sind mit Rostschutzanstrich zu versehen und mit einem gelben Farbanstrich zu kennzeichnen.

ERSTE LÖSCHHILFE

  • Die Verpflichtung, Geräte für die Erste Löschhilfe (Handfeuerlöscher) bereitzuhalten, ergibt sich aus zahlreichen Vorschriften.
  • In jedem Gebäude muss zumindest ein tragbarer Feuerlöscher mit mind. 6 Kg Löschmittelinhalt vorhanden sein.
  • Handfeuerlöscher sind alle 2 Jahre auf ihre Einsatzbereitschaft überprüfen zu lassen (Prüfplakette).

ZUFAHRTSWEGE UND AUFSTELLUNGSFLÄCHEN DER FEUERWEHR

   
  • Alle Zufahrtsstraßen, Aufschließungswege außerhalb und innerhalb eines Gebäudes sind im Notfall auch Angriffswege für Einsatzkräfte (Feuerwehr, Rettung, Polizei). Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der Abstellung Ihres Kraftfahrzeuges. Speziell gekennzeichnete Flächen (Feuerwehrzufahrt, Feuerwehraufstellfläche) sind unbedingt freizuhalten.

FEUERUNGSANLAGEN

Feuerstätten mit einer Brennstoffwärmeleistung zwischen 15 und 50 kW müssen entsprechend der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung alle 2 Jahre überprüft werden (Überprüfungsbefunde bereithalten). Für eine Brennstoffwärmeleistung von über 50 kW ist eine jährliche Überprüfung erforderlich.
Checkliste:

  • Abstände von brennbaren Materialien (50 cm von ungeschütztem Holz, 25 cm bei entsprechender Abschirmung) einhalten
  • Vorlagebleche anbringen
  • Defekte Rauchrohre auswechseln
  • Nicht benützte Ofenanschlüsse verkapseln oder abmauern
  • Benützte Anschlüsse betriebsdicht und stabil herstellen
  • Überprüfung des Bauzustandes des Rauchfangs bzw. Reparatur von Schäden
  • Ersatz schadhafter Rauchfangputz- und Kehrtürchen
  • Beseitigung von Fehlanschlüssen
  • Sichere Verwahrung der Asche
  • Gesicherte Aufstellung von Selchschränken
  • Überprüfung der Brandschutzeinrichtungen beim Ölbrenner
  • Einfache Dichtheitsprüfung bei Gasanlagen
  • Austausch schadhafter Gasschläuche
  • Gesicherte Unterbringung von Reserveflaschen
  • Abnahme- (Überprüfungs-) Befunde für Gasanlagen nach § 6 des OÖ. Gasgesetzes bereithalten.
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ÖLLAGERUNG

  • Bei einer Ölfeuerungsanlage dürfen ohne Lagerungsbewilligung max. 1000 l im Keller und max. 300 l in einer Wohneinheit gelagert werden.
  • Gemäß Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung darf die Lagerung von Heizöl bis 100 l nur in einer flüssigkeitsdichten Auffangtasse, von mehr als 100 l nur in doppelwandigen Behältern oder in ölundurchlässigen und ölbeständigen Auffangwannen erfolgen.
  • Räume (Kellerabteile), in denen mehr als 300 l Heizöl gelagert werden, müssen brandhemmend ausgeführt und dürfen nicht allgemein zugänglich sein.
  • Mehr als 3000 l Heizöl darf nur in Öllagerräumen gelagert werden.

GARAGEN

  • Garagen dürfen grundsätzlich nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen werden. Es dürfen neben dem Tankinhalt des KFZ max. 20 l Treibstoff gelagert werden. Gegen die Lagerung von Ersatzreifen, Werkzeug und Ersatzteilen in geringem Umfang besteht jedoch kein Einwand.
  • Keine Einstellung von Kraftfahrzeugen (auch Traktoren) in Scheunen oder ähnlich brandgefährdeten Objekten, sondern nur in dafür genehmigten Räumen.

ELEKTROTECHNISCHE ANLAGEN

  • Ersatz defekter Sicherungen
  • Auswechslung schadhafter Leitungen (nur durch den Fachmann)
  • Entfernen von Staubablagerungen auf Elektrogeräten und Leitungen, sichere Aufstellung von Wärmegeräten (z.B. für die Tieraufzucht)
  • Überprüfung der Beleuchtungskörper
  • Überprüfung des FI-Schutzschalters.

BLITZSCHUTZANLAGE

Überprüfungsintervalle:

Öffentliche Gebäude - alle 3 Jahre
Landwirtschaftl. Objekte, Betriebs- und Geschäftsbauten, Wohnanlagen - alle 5 Jahre
Wohngebäude bis 3 Wohneinheiten - alle 10 Jahre

  • Abnahmebefund oder Prüfattest zur Vorlage vorbereiten
  • Einfache Mängel (wie lockere Stützen, unvollständige Erdleitungsverlegung) beheben
  • Erdung der Fernsehantenne veranlassen.

Betrachten Sie die Vorschreibungen der feuerpolizeilichen Überprüfung
als Hilfe, um Ihr Leben und Ihr Eigentum zu schützen

Zuständig