Hinweise - Feuerpolizei
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 2 des OÖ Feuerpolizeigesetzes (FPG) besagt, dass jedermann verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was einen Brand herbeiführen oder die Ausbreitung eines Brandes begünstigen kann und alle Maßnahmen zur Verhinderung des Entstehens oder Weitergreifens von Bränden zu treffen (vorbeugender Brandschutz).
Laut § 10 des OÖ FPG ist die Gemeinde verpflichtet, in festgelegten Zeitabständen (abhängig von der Gebäudeart) feuerpolizeiliche Überprüfungen durchzuführen. Diese Überprüfungsintervalle sind wie folgt festgelegt:
Bei Gefahr im Verzug - jederzeit
Objekte die der Risikogruppe angehören - alle 5 Jahre
Objekte die nicht der Risikogruppe angehören - alle 10 Jahre
Kleinhausbauten und deren Nebengebäude - alle 20 Jahre
Bei der Überprüfung wird ein Verhandlungsleiter der Gemeinde, ein Sachverständiger der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich und bei Risikoobjekten der Pflichtbereichskommandant teilnehmen.
Im Zuge der Überprüfung stellt die Kommission fest, ob
sich das Gebäude in einem brandsicheren Zustand befindet und entsprechend seiner Bewilligung genutzt wird,
Bauschäden, elektrische Anlagen oder Betriebsmittel vorhanden sind, von denen eine Brandgefahr ausgeht,
Feuerungsanlagen einschließlich der Rauch- und Abgasführung ins Freie (Rauchfang), so genutzt werden, dass von ihnen keine Brandgefahr ausgeht,
sonstige Mängel vorliegen, die Einfluss auf die Sicherheit der im Gebäude befindlichen Personen haben,
eine Brandbekämpfung möglich ist und funktionstüchtige Geräte für die Erste Löschhilfe dafür vorhanden sind.
Zu diesem Zweck werden alle Gebäude, Räume und Grundstücksteile des Objektes kurz besichtigt. Gemäß § 12 des OÖ FPG ist der Eigentümer eines Gebäudes oder einer Liegenschaft bzw. der Wohnungsinhaber verpflichtet, der Kommission freien Zutritt zu allen Gebäudeteilen bzw. Räumen zu gewähren.
Wir ersuchen Sie, Überprüfungsbefunde (zB Feuerstättenüberprüfung, Blitzschutzüberprüfung, usw.) zur Einsicht bereitzulegen. Bei Risikoobjekten, welche von der Gemeinde kundgemacht wurden, ist auch ein Brandschutzplan, der Brandalarmplan, die Brandschutzordnung, sowie der erforderliche Ausbildungsnachweis des Brandschutzbeauftragten vorzulegen.
Festgestellte Mängel und deren Behebung werden laut § 13 OÖ FPG dem Eigentümer mittels Bescheid - unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist - vorgeschrieben.
Die Mitglieder der Kommission stehen Ihnen natürlich auch als Beratungsteam in allen Fragen bezüglich vorbeugendem und abwehrenden Brandschutz zur Verfügung
Wir möchten Ihnen daher einige allgemeine Tipps geben, die Sie vor der feuerpolizeilichen Überprüfung bereits beachten können, sodass sich Ihr Gebäude in einem brandsicheren Zustand befindet.
GEBÄUDE BRANDSICHER NUTZEN - FLUCHTWEGE FREIHALTEN
ERSTE LÖSCHHILFE
ZUFAHRTSWEGE UND AUFSTELLUNGSFLÄCHEN DER FEUERWEHR
- Alle Zufahrtsstraßen, Aufschließungswege außerhalb und innerhalb eines Gebäudes sind im Notfall auch Angriffswege für Einsatzkräfte (Feuerwehr, Rettung, Polizei). Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der Abstellung Ihres Kraftfahrzeuges. Speziell gekennzeichnete Flächen (Feuerwehrzufahrt, Feuerwehraufstellfläche) sind unbedingt freizuhalten.
FEUERUNGSANLAGEN
Feuerstätten mit einer Brennstoffwärmeleistung zwischen 15 und 50 kW müssen entsprechend der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung alle 2 Jahre überprüft werden (Überprüfungsbefunde bereithalten). Für eine Brennstoffwärmeleistung von über 50 kW ist eine jährliche Überprüfung erforderlich.
Checkliste:
- Abstände von brennbaren Materialien (50 cm von ungeschütztem Holz, 25 cm bei entsprechender Abschirmung) einhalten
- Vorlagebleche anbringen
- Defekte Rauchrohre auswechseln
- Nicht benützte Ofenanschlüsse verkapseln oder abmauern
- Benützte Anschlüsse betriebsdicht und stabil herstellen
- Überprüfung des Bauzustandes des Rauchfangs bzw. Reparatur von Schäden
- Ersatz schadhafter Rauchfangputz- und Kehrtürchen
- Beseitigung von Fehlanschlüssen
- Sichere Verwahrung der Asche
- Gesicherte Aufstellung von Selchschränken
- Überprüfung der Brandschutzeinrichtungen beim Ölbrenner
- Einfache Dichtheitsprüfung bei Gasanlagen
- Austausch schadhafter Gasschläuche
- Gesicherte Unterbringung von Reserveflaschen
- Abnahme- (Überprüfungs-) Befunde für Gasanlagen nach § 6 des OÖ. Gasgesetzes bereithalten.
-
ÖLLAGERUNG
Bei einer Ölfeuerungsanlage dürfen ohne Lagerungsbewilligung max. 1000 l im Keller und max. 300 l in einer Wohneinheit gelagert werden.
Gemäß Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung darf die Lagerung von Heizöl bis 100 l nur in einer flüssigkeitsdichten Auffangtasse, von mehr als 100 l nur in doppelwandigen Behältern oder in ölundurchlässigen und ölbeständigen Auffangwannen erfolgen.
Räume (Kellerabteile), in denen mehr als 300 l Heizöl gelagert werden, müssen brandhemmend ausgeführt und dürfen nicht allgemein zugänglich sein.
Mehr als 3000 l Heizöl darf nur in Öllagerräumen gelagert werden.
GARAGEN
Garagen dürfen grundsätzlich nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen werden. Es dürfen neben dem Tankinhalt des KFZ max. 20 l Treibstoff gelagert werden. Gegen die Lagerung von Ersatzreifen, Werkzeug und Ersatzteilen in geringem Umfang besteht jedoch kein Einwand.
Keine Einstellung von Kraftfahrzeugen (auch Traktoren) in Scheunen oder ähnlich brandgefährdeten Objekten, sondern nur in dafür genehmigten Räumen.
ELEKTROTECHNISCHE ANLAGEN
Ersatz defekter Sicherungen
Auswechslung schadhafter Leitungen (nur durch den Fachmann)
Entfernen von Staubablagerungen auf Elektrogeräten und Leitungen, sichere Aufstellung von Wärmegeräten (z.B. für die Tieraufzucht)
Überprüfung der Beleuchtungskörper
Überprüfung des FI-Schutzschalters.
BLITZSCHUTZANLAGE
Überprüfungsintervalle:
Öffentliche Gebäude - alle 3 Jahre
Landwirtschaftl. Objekte, Betriebs- und Geschäftsbauten, Wohnanlagen - alle 5 Jahre
Wohngebäude bis 3 Wohneinheiten - alle 10 Jahre
Abnahmebefund oder Prüfattest zur Vorlage vorbereiten
Einfache Mängel (wie lockere Stützen, unvollständige Erdleitungsverlegung) beheben
Erdung der Fernsehantenne veranlassen.
Betrachten Sie die Vorschreibungen der feuerpolizeilichen Überprüfung
als Hilfe, um Ihr Leben und Ihr Eigentum zu schützen