Freizeitwohnungspauschale

Laut §54 OÖ. Tourismusgesetz 2018 müssen die Gemeinden in OÖ. für Wohnungen und Objekte, die im AGWR eingetragen sind und in denen nicht länger als 26 Wochen ein Hauptwohnsitz gemeldet war, eine Freizeitwohnungspauschale einheben.


Ausnahmen:

  • Nutzung als Gästeunterkunft (muss entgeltlich sein)
  • Nutzung zur Erfüllung der Schulpflicht 
  • Nutzung zur Berufsausübung, insbesondere als Pendlerin bzw. Pendler
  • Nutzung zur Unterbringung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer
  • Nutzung als Familienwohnhaus (auf demselben Grundstück muss seit mindestens 5 Jahren ein Hauptwohnsitz gemeldet sein und es dürfen nur nahe Angehörige auf dem Grundstück leben.
  • Umbau/Renovierung
  • Wohnungen im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist
  • Wohnungen und Objekte, deren Eigentümer/Eigentümerin den Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde hat und eine Freizeitnutzung auch nicht durch Dritte (z.B. Mieter) erfolgt
  • Wohnungen, die aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr bewohnt werden können.

Berechnungszeitraum:

Berechnet wird die Freizeitwohnungspauschale pro Tourismusjahr (jeweils von 01. November bis 31. Oktober) und ist bis 1. Dezember eines Jahres einzubezahlen.


Höhe der Freizeitwohnungspauschale (Jahrespauschale):

Die Höhe der Freizeitwohnungspauschale richtet sich nach der jeweils gültigen Tourismusabgabe (Ortstaxe) in OÖ. Diese beträgt derzeit € 2,40

Für Wohnungen bis 50m² ist das 36-fache der Ortstaxe zu leisten

Für Wohnungen über 50 m² ist das 54-fache der Ortstaxe zu leisten


Weiters wird von der Stadtgemeinde Enns ein Gemeindezuschlag eingehoben:

Für Wohnungen bis 50m² + 150% 

Für Wohnungen über 50 m² + 200%


Berechnungsbeispiel:

Wohnungen bis 50m²: € 86,40 + 150% Gemeindezuschlag (€ 129,60) = € 216,00/Jahr

Wohnungen über 50 m²: € 129,60 + 200% Gemeindezuschlag (€ 259,20) = € 388,80/Jahr


Sollte die Ortstaxe durch das Land Oö. geändert werden, ändern sich auch die Beträge.

Zuständig