Heckenschnitt – ein wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit

Hecken schneiden

Damit unsere Verkehrswege (Gehsteige bzw. Gehwege, Radwege und Fahrbahnen) sicher benutzt werden können, müssen diese in ihrer gesamten Breite frei von überhängendem Bewuchs sein. 

Die LiegenschaftseigentümerInnen haben die gesetzliche Verpflichtung, die Hecken und Sträucher zurückzuschneiden. Grünwuchs oder Geäst, welches auf den Gehsteig oder Gehweg, den Radweg oder in den Straßenraum ragt, muss entfernt werden. Die Sicht auf den Straßenverlauf, wie etwa im Kurvenbereich, darf nicht durch Laub oder Blattwerk beeinträchtigt werden. In das Lichtraumprofil ragende Pflanzen (Bäume, Äste, Sträucher etc.) müssen bei Straßen bis auf eine Höhe von 4,50 m und bei Radwegen, Gehsteigen bzw. Gehwegen bis auf 2,50 m Höhe geschnitten werden. Verkehrszeichen sowie Verkehrsleiteinrichtungen, aber auch die Straßenbeleuchtung, müssen bis zu einer Höhe von 3,20 m freigehalten werden.

Beachten Sie bitte, dass ein in die Verkehrsfläche ragender Bewuchs nicht nur die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, sondern auch eine Behinderung für die Erhaltungs- und Einsatzfahrzeuge darstellt. 

19.08.2021