Hilfe in besonderen Lebenslagen des Landes OÖ

Das Land Oberösterreich kann gemäß § 30 OÖ Sozialhilfegesetz über Ansuchen bei Vorliegen einer besonderen sozialen Lage (z.B. Delogierung, außergewöhnliche finanzielle Belastung, Auftreten einer Notsituation o.ä.) und soweit Budgetmitteln vorhanden sind eine einmalige Hilfe gewähren. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht.
Familieneinkommen ist maßgeblich, Belege erforderlich.
Die Anträge sind in der Sozialberatungsstelle erhältlich und beim
Amt der OÖ Landesregierung, Sozialabteilung, 4021 Linz, Bahnhofplatz 1, Tel. 0732/7720 einzubringen.

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