Lustbarkeitsabgabe

Für bestimmte Spiel- und Wettgeräte, die im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Enns betrieben werden, ist eine Lustbarkeitsabgabe zu entrichten.

Abgabepflichtig sind:

  • Spielapparate, die an Orten aufgestellt sind, die für alle Personen frei oder unter denselben Bedingungen zugänglich sind.
  • Wettterminals im Sinne des § 3 Z 8 des Oö. Wettgesetzes.

Was gilt als Spielapparat?

Spielapparate sind technische Einrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind. Dazu zählen auch Vorrichtungen für Warenausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Glücksspielgesetz.

Nicht als Spielapparate gelten Unterhaltungsgeräte wie:

  • Kegel- und Bowlingbahnen
  • Fußballtische
  • Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten
  • Billardtische
  • Dartautomaten
  • Kinderreitautomaten
  • Musikautomaten
  • Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen

Was ist ein Wettterminal?

Wettterminals sind technische Einrichtungen, über die Wettdaten elektronisch eingegeben, angezeigt oder übermittelt werden können.


Zuständig

Formulare