Pflichten der TierhalterInnen in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest–Risiko

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Sehr geehrte Damen und Herren!

Auf Grund der aktuellen Situation der Geflügelpest in Europa, wurde gemäß der Geflügelpest-Verordnung 2007 die Gemeindegebiete von Ansfelden, Enns, Hörsching, Kematen an der Krems, Leonding, Neuhofen an der Krems, Piberbach, Pucking, St. Marien, Traun und Wilhering als Risikogebiet eingestuft.

In diesen Gebieten gelten gemäß §8 Geflügelpestverordnung besondere Pflichten für Geflügelhalter. Geflügelhalter sind alle Personen, die Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel besitzen oder mit deren Haltung beauftragt sind, unabhängig davon, ob dies zu gewerblichen oder nicht gewerblichen Zwecken geschieht.

Die Maßnahmen bleiben so lange in Kraft, bis die Seuchenlage eine Aufhebung dieser erlaubt.


Geflügelpest-Verordnung 2007

Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

§ 8. 

(1) In den in Anlage 1 genannten Gebieten sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.

(2) Ausgenommen von den Anforderungen von Abs. 1 sind Haltungen bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und

     1. das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder

     2. die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.

(3) Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.

(4) Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

(5) Über die Anzeigepflicht gemäß 17 TSG hinausgehend, sind in allen Haltungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden:

     1. Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder

     2. Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder

     3. Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.


11.12.2020