Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Feuerwerke

Info

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet verboten. Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung, Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind. Feuerwerke der Kategorie F 2 sind Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel aufweisen und zur Verwendung in abgrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Zulässig sind der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F 2 im Ortsgebiet (§ 38 Abs 1 PyroTG, BGBl I 2009/131 idgF) kann im Einzelfall auf Ansuchen mittels Verordnung gewährt werden, wenn ua. folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

ð  Schriftliches Ansuchen mit Ort, Datum, Zeit, Feuerwerkskategorie sowie Name der Person, die die pyrotechnischen Gegenstände verwenden will

ð  Die Zustimmung des Grundstückeigentümers muss vorgelegt werden.

ð  Nachweis einer entsprechenden Pyrotechnik-Haftpflichtversicherung

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F 3 und F 4 dürfen nur aufgrund einer Bewilligung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nötige Sachkunde (Pyrotechnikausweis) besitzen, besessen und verwendet werden.

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten.

Der Vollständigkeit halber dürfen wir darauf hinweisen, dass im Anwendungsbereich einer Verordnung des Bürgermeisters auch die Verbote der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F 2 auch innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen bestehen.

Auch bei der Silvesterfeier am Ennser Hauptplatz sind private Feuerwerke und Kracher strengstens untersagt!

17.12.2019