Vorbeugende Maßnahmen gegen Waldbrandgefahr; Verbot jeglichen Feuerentzündens und Rauchverbot

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Durch Leichtsinn, Fahrlässigkeit sowie Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen entstehen immer wieder Waldbrände, welchen großen Schaden verursachen. Bei trockenem Frühjahrswetter besteht wegen der in den Wäldern vorhandenen abgestorbenen Pflanzenreste eine erhöhte Waldbrandgefahr. Besonders gefährdet sind dabei naturgemäß Wälder, welche gerne als Ausflugsziele aufgesucht werden.

Mit sofortiger Wirkung tritt die Verordnung vom 23. Juni 2017 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zum Schutz vor Waldbränden, welche die Waldgebiete und deren Gefährdungsbereiche aller Gemeinden des Bezirkes beinhaltet in Kraft. Mit gleicher Wirksamkeit wird die bisherige Verordnung vom 10. April 2017, betreffend dem Schutz vor Waldbränden der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, welche nur den Kürnbergerwald, das Forstholz, die Traunauen und den Allhaminger Forst sowie deren Gefährdungsbereiche beinhaltete, aufgehoben.

Bitte beachten Sie die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land:

VERORDNUNG

der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zum Schutz vor Waldbränden

Nach § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. I Nr. 56/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2015, wird verordnet:

§ 1 Schutzmaßnahmen

(1) In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Linz-Land sowie in deren Gefährdungsbereichen

ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.

(2) Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

§ 2 Bekanntmachung des Verbots

Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).

§ 3 Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.

§ 4 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung wird in der Amtlichen Linzer Zeitung und durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sowie der Gemeindeämter des Bezirkes Linz-Land verlautbart.

(2) Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2017 außer Kraft.

(3) Mit gleicher Wirksamkeit wird die bisherige Verordnung, ForstR01-4-2017, vom 10. April 2017, betreffend dem Schutz vor Waldbränden der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aufgehoben.

Der Bezirkshauptmann

Mag. Manfred Hageneder. PMM

Hinweis:

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie

unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur.

Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16, 4020 Linz, und führen Sie das Geschäftszeichen dieses Schreibens an.

Geschäftszeichen: ForstR01-4-2017

Parteienverkehr: Mo, Mi, Do, Fr. 7:30-12:00, Di. 7:30-17:00

 

23.06.2017