Waldbrandschutz-Verordnung

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VERORDNUNG

der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zum Schutz vor Waldbränden

(Waldbrandschutz-Verordnung)

Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.

56/2016, wird verordnet:

§ 1

Schutzmaßnahmen

(1) In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Linz-Land sowie in deren

Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.

(2) Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die

Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in

den benachbarten Wald begünstigen.

§ 2

Bekanntmachung des Verbots

Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich

machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).

§ 3

Strafbestimmungen

Übertretungen nach § 1 werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis

zu 7.270,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders

erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.

Geschäftszeichen:

BHLLForst-2018-328028/20-PV

Bearbeiter/-in: Viktoria Pürmayr

Tel: 0732 69414-66516

Fax: 0732 69414-266399

E-Mail: bh-ll.post@ooe.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Linz-Land

4020 Linz, Kärntnerstraße 16

§ 4

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung wird in der Amtlichen Linzer Zeitung und durch Anschlag an den Amtstafeln

der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sowie der Gemeindeämter des Bezirkes Linz-Land

kundgemacht.

(2) Gegenständliche Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Bezirkshauptmann

Mag. Manfred Hageneder, PMM

Hinweise:

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels und des Ausdrucks finden Sie unter:

https://www.land-oberoesterreich.gv.at/amtssignatur

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Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16,

4020 Linz, und führen Sie das Geschäftszeichen dieses Schreibens an.

11.07.2019