VERORDNUNG
der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zum Schutz vor Waldbränden
(Waldbrandschutz-Verordnung)
Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
56/2016, wird verordnet:
§ 1
Schutzmaßnahmen
(1) In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Linz-Land sowie in deren
Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.
(2) Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die
Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in
den benachbarten Wald begünstigen.
§ 2
Bekanntmachung des Verbots
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich
machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).
§ 3
Strafbestimmungen
Übertretungen nach § 1 werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis
zu 7.270,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders
erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.
Geschäftszeichen:
BHLLForst-2018-328028/20-PV
Bearbeiter/-in: Viktoria Pürmayr
Tel: 0732 69414-66516
Fax: 0732 69414-266399
E-Mail: bh-ll.post@ooe.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
4020 Linz, Kärntnerstraße 16
§ 4
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung wird in der Amtlichen Linzer Zeitung und durch Anschlag an den Amtstafeln
der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sowie der Gemeindeämter des Bezirkes Linz-Land
kundgemacht.
(2) Gegenständliche Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Der Bezirkshauptmann
Mag. Manfred Hageneder, PMM
Hinweise:
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4020 Linz, und führen Sie das Geschäftszeichen dieses Schreibens an.