Wasseranschlusspflicht


Die Wasseranschlusspflicht ist im Oö. Wasserversorgungsgesetz 1997 idgF. geregelt. Sämtliche Objekte, die nicht mehr als 50 m von einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage entfernt sind, müssen an diese geordnete Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden. Die Anschlusspflicht hat außerdem die Wirkung, dass der Bedarf an Trinkwasser in den Objekten ausschließlich aus dem öffentlichen Wassernetz gedeckt werden muss.
Bei Objekten mit eigenem Nutzwasserleitungsnetz muss auf Dauer sichergestellt sein, dass es zu keiner Verbindung zwischen der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und dem eigenen Nutzwasserleitungsnetz kommt.

 

Zuständig