30. Novelle der StVO - das ändert sich für Kinder und Jugendliche

01.04.2019 12:35

Foto für 30. Novelle der StVO - das ändert sich für Kinder und Jugendliche

Der ÖAMTC informiert:

Am 1. April 2019 tritt die 30. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft, mit der sich auch einige Vorschriften für Kinder ändern. 

Hier ein Überblick über die wichtigsten alten und neuen Bestimmungen

* Fahrrad: Kinder unter zwölf Jahren dürfen nur mit einer Begleitperson (mindestens 16 Jahre alt) Radfahren. Neu ab 1. April: Der Radfahrausweis, mit dem Kinder bisher ab 10 auch allein radeln durften, kann bereits ab dem 9. Geburtstag erworben werden, wenn die 4. Schulstufe besucht wird. Nichts geändert hat sich an der Radhelmpflicht für Kinder unter 12 Jahren, den Ausrüstungsbestimmungen (vorne weiße, hinten rote Reflektoren, gelbe Reflektoren an Pedalen und Speichen, Klingel/Hupe, zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen, Licht bei schlechter Sicht oder Dunkelheit) und an den für Fahrräder erlaubten Verkehrsflächen (Radwegbenützungspflicht, Gehsteig und -weg sind tabu). Wer sich nicht an die Ausrüstungsbestimmungen hält, riskiert übrigens eine hohe Strafe: Bis zu 726 Euro pro fehlendem Teil sind möglich. 

* Tretroller: Damit sind Roller bzw. Scooter ohne Antrieb gemeint. Ab 1. April ist die Nutzung schon ab dem 8. Geburtstag erlaubt – bisher mussten Kinder mindestens zwölf Jahre alt sein oder in Begleitung einer mindestens sechzehnjährigen Begleitperson sein bzw. mind. zehn Jahre alt und einen Radfahrausweis besitzen. Fahren darf man auf Gehsteig und Gehweg, in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und Begegnungszonen – bei letzteren nur am Gehsteig. Auch auf gemischten Geh- und Radwegen darf der Scooter benützt werden, sowie in Spielstraßen, wenn diese eine maximal geringe Neigung aufweisen. Vorsicht ist beim Queren der Fahrbahn angesagt: Auch wenn dafür keine ausdrückliche Verpflichtung besteht, sollten Kinder vor einem Zebrastreifen stehen bleiben, absteigen und erst dann den Roller über die Fahrbahn schieben, wenn alle Fahrzeuge auch tatsächlich angehalten haben. Durch die Nutzung der Tretroller dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder behindert werden. So kann etwa das grundsätzlich zulässige Fahren mit dem Tretroller am Gehsteig bei einem erhöhten Fußgängeraufkommen verboten sein. 

* Skateboards, Drei- und Einräder, Go-Carts & Co.: Diese Geräte gelten vor dem Gesetz als Spielzeug und dürfen nicht auf der Fahrbahn, auf dem Radweg und auf Radfahrstreifen benutzt werden. In der Fußgängerzone, auf dem Gehsteig, Geh- und Radweg oder in Wohn- und Spielstraßen (bei letzterer ist das Spielen nur erlaubt, wenn eine maximal geringe Neigung vorhanden ist) sind sie nur erlaubt, wenn dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn sowie Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Hinsichtlich der Altersgrenzen gilt das zum Tretroller Gesagte. 

* Inline-Skates & Rollschuhe: Auf Gehsteigen, Radfahranlagen (Radfahrstreifen aber nur im Ortsgebiet), in Wohn- und Spielstraßen, Begegnungs- und Fußgängerzonen gestattet. Die Fahrbahn oder markierte Fahrstreifen, in denen der Radverkehr gegen die Einbahn erlaubt ist, sind für Skater tabu. Steht nur die Fahrbahn als Verkehrsfläche zur Verfügung, ist das Skaten grundsätzlich verboten, so dies nicht ausdrücklich erlaubt ist.

 

Mit der richtigen Ausrüstung Verletzungen vermeiden: 

Die Regeln und Gesetze sollen helfen, Unfälle zu vermeiden. "Egal, womit man unterwegs ist: Mit der richtigen Ausrüstung kann im Fall des Falles die Gefahr von schlimmeren Verletzungen verringert werden", sagt der ÖAMTC-Jurist. Und auch wenn es für Kinder unter 12 nur beim Fahrrad eine Verpflichtung dazu gibt: Ein Fahrradhelm gehört immer zur Grundausstattung und sollte mit Handgelenk-, Ellbogen und Knieschützern ergänzt werden.

 

Weitere Infos unter:

www.oeamtc.at/thema/kindersicherheit 

T +43 (0)1 711 99 21218

01.04.2019 12:35